Die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 26 Abs. 1 kann zur Notifizierung von Stellen gemäß den §§ 29 bis 34 produktspezifische und akteursspezifische Bestimmungen durch Verordnung erlassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise