§ 37 Notifizierung von technischen Diensten — Druckgerätegesetz
Gliederung
5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 37 Notifizierung von technischen Diensten
Als technische Dienste gemäß den UNECE Regelungen können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für ortsbewegliche Druckgeräte notifizierte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.
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