(1) Stellen, die von Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten notifiziert wurden, sind für die in der Notifizierung genannten Konformitätsbewertungsverfahren und druckführenden Geräten als Konformitätsbewertungsstellen anzuerkennen.
(2) Bei Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Inspektionstätigkeiten in Österreich unterliegen die von anderen Mitgliedstaaten notifizierten Stellen der Überwachung durch die österreichischen Marktüberwachungsbehörden.
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