§ 35 Koordination der notifizierten Stellen — Druckgerätegesetz
Gliederung
5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 35 Koordination der notifizierten Stellen
Notifizierte Stellen haben sich direkt oder indirekt an sektoralen Gruppen notifizierter Stellen, die von der Europäischen Kommission zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen eingerichtet wurden, zu beteiligen.
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