§ 28 Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen — Druckgerätegesetz
Gliederung
5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 28 Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen
Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Anlage I Teil 5 erfüllt.
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