§ 27 Informationspflicht der notifizierenden Behörde — Druckgerätegesetz
Gliederung
5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 27 Informationspflicht der notifizierenden Behörde
Rückverweise
(1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.
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