§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Druckgerätegesetz
Gliederung
3. Abschnitt Wirtschaftsakteure
§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Rückverweise
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure
1. von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
2. an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.
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