§ 5 — Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
Gliederung
Rückverweise
(1) Für die verurteilte Person günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, zur Vermeidung von tilgungsrechtlichen Schlechterstellungen im Sinne der §§ 3 und 4 Dokumentationen vorzunehmen, denen keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen. Eine Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz ist so zu dokumentieren, dass sie keinen Hinweis auf diesen Vorgang ermöglicht.
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