§ 11 Vollziehung — Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
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