BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2015

IFI-Beitragsgesetz 2015

In Kraft seit 22. Dezember 2015
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich an der zehnten Wiederauffüllung der Mittel des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung mit 16 Millionen EUR (IFAD 10).

§ 2

Der Bund übernimmt 542 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 16 178,6 US Dollar im Rahmen der zweiten generellen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC KE).

§ 3

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.