Vorwort
(1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.
(2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.
(3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.