§ 16 Außerkrafttreten — Kapitalabfluss-Meldegesetz
Gliederung
4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 16 Außerkrafttreten
Rückverweise
Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.
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