§ 15 Personenbezogene Bezeichnungen — Kapitalabfluss-Meldegesetz
Gliederung
4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 15 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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