BundesrechtBundesgesetzeKapitalabfluss-Meldegesetz§ 15

§ 15Personenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 15. August 2015
Up-to-date

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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