§ 14 Verweis auf andere Rechtsvorschriften — Kapitalabfluss-Meldegesetz
Gliederung
4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 14 Verweis auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden