§ 11 Verordnungsermächtigung — Kapitalabfluss-Meldegesetz
Gliederung
4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 11 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den §§ 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden