(1) Bei Verstößen gegen
1. § 4 Abs. 3 und 4,
2. § 6 Abs. 2,
3. § 7 Z 4 und 5,
4. §§ 14 und 21,
5. § 23 Abs. 2 oder
6. § 25 Abs. 2 und 5
ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
(3) Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten Verstößen
1. gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
2. soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
3. gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,
4. nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,
verhängen.
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