§ 26 Schutz der Amtsverschwiegenheit — Islamgesetz 2015
Gliederung
5. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat
§ 26 Schutz der Amtsverschwiegenheit
Rückverweise
(1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
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