§ 12 Speisevorschriften — Islamgesetz 2015
Gliederung
3. Abschnitt Rechte und Pflichten der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“
§ 12 Speisevorschriften
Rückverweise
(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
(2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaft beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.
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