§ 1 Körperschaft öffentlichen Rechts — Islamgesetz 2015
Gliederung
1. Abschnitt Rechtsstellung
§ 1 Körperschaft öffentlichen Rechts
Rückverweise
Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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