BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2014

IFI-Beitragsgesetz 2014

In Kraft seit 17. Dezember 2014
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Dreizehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XIII) 107 475 245 EUR

2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 6 961 625,06 SZR

3. Siebzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 17) 540 530 000 EUR

4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 25 430 000 SZR

5. Sechste Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 6) 50 280 000 EUR

§ 2

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 15 480 000 EUR.

§ 3

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.