(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut, hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten.
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