BundesrechtBundesgesetzeErteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

In Kraft seit 13. März 2014
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung von Gerät und Versorgungsgütern, die den Vereinten Nationen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) zur Verfügung gestellt wurden, im Wert von insgesamt 166 000 Euro an die Vereinten Nationen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.