Art. 2 Artikel II — Authentische Interpretation des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Art. I ist im Sinne von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
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