BundesrechtBundesgesetzeTierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen§ 12

§ 12Verweise

In Kraft bis 31. August 2022
Up-to-date

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden