(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der im Anhang angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat den Anhang durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – zu aktualisieren und ergänzen.
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