§ 3 Maximaler Schwefelgehalt — Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
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Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden.
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