(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind bei Ablegung von Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung in Teilprüfungszeugnissen je absolvierter Teilprüfung zu beurkunden.
(2) Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 6 einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.
(3) Die Teilprüfungszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Abs. 2 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf dem für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapier zu gestalten.
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