§ 11 Abgeltung für die Prüfungstätigkeit — Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
Rückverweise
Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der
1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.
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