Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
Vorwort
§ 1
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2012)
2. beim Voranschlagsansatz 1/41158 zusätzlich Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2020 in der Höhe von bis zu 0,493 Milliarden Euro zu begründen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
1. das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 106/2007 Art. 1, in der Fassung des Art. 7 des Konjunkturbelebungsgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008,
2. das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 52/2009 Art. 59, sowie
3. Artikel 154 § 1 Absatz 1 des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, außer Kraft.