BundesrechtBundesgesetzeÜberwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern§ 6

§ 6Anordnungen an Befüller von Flüssiggas-Umbaubehälter

In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date

Für

1. die Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. a) und

2. die Durchführung der Befüllung (§ 3 Abs. 3 Z 1)

ist jeweils das Flüssiggasversorgungsunternehmen verantwortlich, welches die Befüllung vornimmt.

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