§ 6 Anordnungen an Befüller von Flüssiggas-Umbaubehälter — Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern
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Für
1. die Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. a) und
2. die Durchführung der Befüllung (§ 3 Abs. 3 Z 1)
ist jeweils das Flüssiggasversorgungsunternehmen verantwortlich, welches die Befüllung vornimmt.
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