Für die Veranlassung
1. der Prüfung der Rondeneinschweißung einschließlich deren Beurteilung durch die Kesselprüfstelle (§ 3 Abs. 1),
2. der Ausstattung der Behälter mit Gasspürsonden (§ 3 Abs. 3 Z 3) und
3. der Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. b und Z 5)
sind jene Wirtschaftsakteure gemäß § 2 Z 5 verantwortlich, welche Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2 auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer bereitgestellt haben oder bereitstellen.
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