BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2011§ 3

§ 3

In Kraft seit 21. Dezember 2011
Up-to-date

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

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