BundesrechtBundesgesetzeOSR-Gesetz§ 5

§ 5

In Kraft seit 30. Juli 2011
Up-to-date

Der Oberste Sanitätsrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über

1. die Mitgliedschaft, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder,

2. die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen und

3. die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen

zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit. Dies gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.

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