BundesrechtBundesgesetzeVeräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

In Kraft seit 20. Juli 2011
Up-to-date

§ 1

Die Bundesministerin für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.

Verkauf im Ausland:

Bebautes städtisches Grundstück, ehemaliges Generalkonsulat der Republik Österreich in Brasilien mit der Adresse, Avenida Atlantica, 3.804 – Copacabana – Rio de Janeiro im Grundflächenausmaß von rund 1.000 m².

Die Veräußerung der angeführten Liegenschaft hat bestmöglich zu erfolgen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.