§ 15 Strafbestimmungen — Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
Gliederung
4. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15 Strafbestimmungen
Rückverweise
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
a) Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,
b) Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
c) Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
d) Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
e) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
f) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
g) Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,
h) Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
i) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
k) Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
l) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter oder als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625, gegebenenfalls als Vertretungsbefugter des Unternehmers den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
m) Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,
n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4, § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,
2. mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer
a) den Meldepflichten gemäß Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
b) Werbung betreibt, die nicht dem Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht,
c) nicht dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechende Aufzeichnungen führt,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 93/2020)
e) einer in der nach § 6 erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
f) einer gemäß § 9 angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
g) der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungs-behörden und der Verwaltungsgerichte in diesen Verfahren sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
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