(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2009/128/EG und der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Durchführungsvorschriften, soweit diese dem in § 1 festgelegten Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zuzuordnen sind.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat alle einschlägigen Unterlagen wie insbesondere Kontrollpläne, Dokumentationen, Berichte und Statistiken jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen, dass die zentralen Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und sonstiger einschlägiger EU-Rechtsakte zu erfüllen sind, zeitgerecht wahrgenommen werden können.
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