BundesrechtBundesgesetzeGenehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

In Kraft seit 31. Dezember 2010
Up-to-date

§ 1

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012)

(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.