Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
Vorwort
§ 1
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012)
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.