Vorwort
§ 1 Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung
Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 2012 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.
§ 2 Gründung einer Gesellschaft
(1) Die AMA wird ermächtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) zu errichten.
(2) Die Gesellschaft kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, für Dritte, insbesondere für die Bundesländer, gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.
§ 3 Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.
(4) Die Gesellschaft unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
(5) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
(7) Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.
(8) Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(9) Zur Beratung der Gesellschaft ist ein Beirat einzurichten, dem jedenfalls je ein Vertreter der AMA und der Bundesarbeitskammer anzugehören hat.
(10) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 4 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.