Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 5, 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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