§ 28 Verfahrens- und Strafbestimmungen — E-Geldgesetz 2010
Gliederung
4. Hauptstück Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
2. Abschnitt Aufsicht
§ 28 Verfahrens- und Strafbestimmungen
Rückverweise
Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 13 Abs. 2 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
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