§ 20 Verbot der Verzinsung — E-Geldgesetz 2010
Gliederung
3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 20 Verbot der Verzinsung
Rückverweise
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
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