§ 20 Verbot der Verzinsung — E-Geldgesetz 2010
Rückverweise
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
Keine Ergebnisse gefunden