§ 10 Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten — E-Geldgesetz 2010
Gliederung
2. Hauptstück E-Geld-Institute
2. Abschnitt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 10 Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten
Rückverweise
Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß § 28, § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ZaDiG 2018 Anwendung.
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