§ 7 Inkrafttreten — Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
Rückverweise
§ 2 Abs. 1 erster Satz, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden