§ 18 Vollziehung — Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 18 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
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