(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, soweit im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 4 bis 7 betraut.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise