§ 73 Vollziehung — Weingesetz 2009
Gliederung
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 Vollziehung
Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
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