Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999, BGBI. I Nr. 141/1999, erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise