§ 72 Übergangsbestimmung — Weingesetz 2009
Gliederung
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 72 Übergangsbestimmung
Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999, BGBI. I Nr. 141/1999, erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.
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