§ 70 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften — Weingesetz 2009
Gliederung
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 70 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBI. Nr. 448/1984, nicht berührt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden