§ 41 Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein — Weingesetz 2009
Gliederung
2. Teil Obstwein
§ 41 Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
(1) Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.
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