(1) Personen,
1. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
2. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
3. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
4. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
5. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.
Personen, die in den vorgenannten Verordnungen geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen vorgesehen ist.
(2) Unternehmen,
1. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
2. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
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